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   BGH, 26.10.2016 - 2 StR 214/16   

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https://dejure.org/2016,43947
BGH, 26.10.2016 - 2 StR 214/16 (https://dejure.org/2016,43947)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 214/16 (https://dejure.org/2016,43947)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 214/16 (https://dejure.org/2016,43947)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 S 1 JGG, § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern: Strafrahmen der Jugendstrafe eines zur Tatzeit Jugendlichen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Bezifferung des Strafrahmens; Zumessung von Jugendstrafe; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Strafrahmen der Jugendstrafe eines zur Tatzeit Jugendlichen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhafte Bezifferung des Strafrahmens; Zumessung von Jugendstrafe; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Strafrahmen der Jugendstrafe eines zur Tatzeit Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 715
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Der Angeklagte in diesem Verfahren war zu den Tatzeiten 14 bis 17 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 22 Jahre und sieben Monate alt (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 214/16 juris Rn. 5).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
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